Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 19/Langenhorn 41 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee — Flughafenstraße — Bahnanlagen — Hummelsbütteler Kirchenweg — Erdkampsweg — Alsterkrugchaussee (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 431, 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-23
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann., wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hambur-gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Außerdem werden im Kerngebiet und auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, ausgeschlossen. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten entlang der Langenhorner Chaussee, des Erdkampswegs, des Hummelsbütteler Kirchenwegs, der Straße Beim Erdkamp und südlich der Straße Kurveneck sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Der festgesetzte Schutzwall ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Fläche des Schutzwalls kann auf der Ostseite bis zu einer Tiefe von 2,5 m für Kraftfahrzeugstellplätze in Anspruch genommen werden, wenn der Immissionsschutz für die benachbarte Wohnnutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind Tiefgaragen und ebenerdige Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.10 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind die nicht überbauten Flächen als Vegetationsflächen herzurichten und mit einheimischen Gewächsen zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | In dem mit „(a)" bezeichneten viergeschossigen Kerngebiet und in dem mit „(a)" bezeichneten Gewerbegebiet sind insgesamt 25 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen von Gebäuden mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen. Der zu begrünende Dachflächenanteil kann um das Maß unversiegelter Bodenflächen vermindert werden, das über den Grundflächenanteil von 20 v.H. hinaus geschaffen wird.][§2 Nr.13 | In dem mit „(b)" bezeichneten Gewerbegebiet sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen durch einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431, 432]
[§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zu lässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die Baugrundstücke an der Elbchaussee müssen zwischen der Straßenlinie und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Hier darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind an der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.4 | Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Gaststätten auf den im Plan bezeichneten Grundstücken.][§2 Nr.5 | Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Um den besonderen Charakter der Gebäude am Weg Övelgönne zu erhalten, gelten folgende besondere Bestimmungen:
Die Dächer dürfen hier höchstens 45 Grad Neigung erhalten. Es sind nur rote Dachpfannen und Schleppgauben zulässig, die nicht mehr als ein Viertel der Gebäudelänge ausmachen. Die Außenwände der Gebäude sind hell zu schlemmen bzw. zu verputzen oder in Ziegelrohbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.8 | Als Einfriedigungen an der Wegegrenze sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.][§2 Nr.9 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15. Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den § 9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes
vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224 - a) bei den im Plan rot umrandeten Gebäuden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[Nr. 3.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 3.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 3.3 | An der Wilstorfer Straße und der Bremer Straße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig. Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind so einzurichten, dass sie als gemeinsame Verkehrsflächen für die angrenzende Bebauung genutzt werden können. Soweit erforderlich, werden Dienstbarkeiten begründet.][Nr. 3.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 3.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 3.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 3.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 3.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Rotherbaum 25 für den Geltungsbereich beiderseits Fontenay-Allee / Klein Fontenay (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Mittelweg — Fontenay — Alsterufer Südgrenze des Flurstücks 1380, über das Flurstück 632 (Warburgstraße), Südgrenzen der Flurstücke 1379 und 1317 der Gemarkung Rotherbaum.
technHerstellDatum
2015-03-23
texte
[§2 Nr.1 | Für jeden infolge der Bebauung zu entfernenden Baum ab 25 cm Stammdurchmesser sind jeweils zwei großkronige Laubbäume (Hartholzarten) mit je einem Mindeststammumfang von 20 cm zu pflanzen.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind Räume im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) nicht zulässig; außerdem werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 1318, 1336, 1342 und 1341 sowie auf dem innerhalb des reinen Wohngebiets liegenden Flurstücksteil 1319 dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.4 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.5 | Das Staffelgeschoß ist allseitig um mindestens 2 m zurückzusetzen.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet am Mittelweg sind Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung sowie Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Läden) unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die viergeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise beträgt die Gebäudetiefe maximal 15 m. Eine Überschreitung der Gebäudetiefe durch Treppenhausvorbauten, Loggien, Erker und Balkone bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Die in den Kerngebieten festgesetzten Gebäudehöhen können durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen sowie andere haustechnische Anlagen um 3 m überschritten werden.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§3 Nr.1 | Auf dem Flurstück 1318 sind nur helle Putz- oder helle Verblendbauten zulässig.][§3 Nr.2 | Auf den Flurstücken 1318 und 1387 sowie auf dem innerhalb des reinen Wohngebiets liegenden Flurstücksteil 1319 sind die Fassaden der Gebäude architektonisch zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Balkonen, Loggien und Erkern.][§3 Nr.3 | Die Fassaden des obersten Vollgeschosses einschließlich der Dachaufbauten der viergeschossigen Wohnbebauung in geschlossener Bauweise müssen von den Fassaden der darunterliegenden Vollgeschosse gestalterisch abgesetzt sein]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 30 für den Geltungsbereich zwischen Steilshooper Straße - Hellbrookstraße - Tieloh - Bramfelder Straße - Wachtelstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-03
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur dann versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 5872 sind in dem eingeschossigen Gebäude nur Anlagen für soziale Zwecke zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Wohn- und Mischgebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowling-Bahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 5872 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Fahrrechte auf den Flurstücken 5872 und 5896 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt von den Straßen Steilshooper Straße und Bramfelder Straße zum Spielplatz auf dem Flurstück 5871 anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ein kleinkroniger oder für je 300 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Bereich des Ausschlusses von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der Bramfelder Straße ist alle 15 m ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf Stellplatzanlagen ist für je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.][§2 Nr.15 | In den Wohn- und Mischgebieten sind die Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Im Gewerbegebiet sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Gehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.18 | Im allgemeinen Wohngebiet auf Flurstück 5872, im Gewerbegebiet an der Bramfelder Straße auf Flurstück 1416 sowie auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen in den Misch- und Gewerbegebieten sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von weniger als 15 Grad von bis zu zweigeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Niendorf 71 für den Geltungsbereich Nordalbingerweg zwischen Bataverweg und Vielohweg einschließlich angrenzender Flurstücksteile und über die Flurstücke 6518, 1661 (Quedlinburger Weg) sowie 23 der Gemarkung Niendorf (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-18
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Bergdorf 98 für den Geltungsbereich des ehemaligen Güterbahnhofs westlich des Weidenbaumswegs wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Weidenbaumsweg – Südwestgrenze des Flurstücks 1160 – Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 7123 – Südwestgrenzen der Flurstücke 7025 und 7023 – Südost- und Westgrenze des Flurstücks 421 – West- und Nordgrenze des Flurstücks 7123 – Nordgrenze des Flurstücks 436 – Nordgrenze des Flurstücks 2035.
technHerstellDatum
2017-04-27
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwasserbedarfs sind neu zu errichtende Gebäude sowie Gebäude mit bestehenden anderen Heizungseinrichtungen, soweit eine wesentliche Änderung dieser Einrichtung erfolgt, an ein Wärmenetz anzuschließen, das mit regenerativen Energien oder mit regenerativen Energien in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung versorgt wird. In Bereichen, in denen ein Wärmenetz nicht besteht, sind nur Feuerstätten beziehungsweise Beheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Holz-Brennstoffe oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Staffelgeschosse sind nur in den festgesetzten Bereichen zulässig. Die Geschossfläche der festgesetzten Staffelgeschosse muss weniger als zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses einnehmen. In den überbaubaren Flächen, in denen keine Staffelgeschosse festgesetzt sind, ist das oberste Geschoss als Vollgeschoss auszuführen.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Fläche beziehungsweise Umgrenzung zum Anpflanzen beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern haben.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen und Terrassen bis zu 2,5 m ist zulässig. Fluchttreppen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind nur nach landesrechtlichen Vorschriften notwendige Stellplätze für Nutzungen innerhalb des Geltungsbreichs zulässig. In dem mit „(a)“ bezeichneten Mischgebiet sind Gebäude und Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.8 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sowie in dem mit „(D)“ bezeichneten Mischgebiet sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume nicht im Sinne von Satz 1 möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem beziehungsweise teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit und in den Wohnräumen während der Tagzeit ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Ferner haben die Außenwohnbereiche in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten, die im Zusammenhang mit dem Schutz der Wohnräume stehen, unter Beachtung von Lüftungseinrichtungen (gekipptem beziehungsweise teilgeöffnetem Fenster) einen Pegel im bebauten Außenwohnbereich am Tag von weniger als 65 dB(A) aufzuweisen. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten im Zusammenhang mit dem Schutz für Schlafräume, dann ist in diesen Fällen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von weniger als 55 dB(A) unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem beziehungsweise teilgeöffnetem Fenster) nachzuweisen.][§2 Nr.9 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet und in dem mit „(C)“ bezeichneten Mischgebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluss des festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets und des festgesetzten Mischgebiets an den Wiesnerring eine Zufahrt anlegen und unterhalten zu lassen. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der HSE umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, eine Regenwasserleitung herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 beziehungsweise 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 beziehungsweise 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.14 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wohnhöfe, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinderspielflächen.][§2 Nr.17 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt: Bis zur Herstellung eines mindestens 19 m über NN hohen Lärmschutzes auf den mit „(A)“ gekennzeichneten Flächen ist auf den mit „(B)“ gekennzeichneten Flächen das Wohnen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die zwölf- und dreizehngeschossige Wohnhausbebauung (W12g, W13g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.31 | Die zulässige Traufhöhen betragen höchstens bei der zwölfgeschossigen Wohnhausbebauung (W12g) 35,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässige Traufhöhen betragen höchstens bei der dreizehngeschossigen Wohnhausbebauung (W13g) 38,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschl. der Flächen über den kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205, 206]