[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W7 gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die siebengeschossigen. Wohnhäuser (W7) 21,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,5 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,0 m.][Nr. 2.4 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen (einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.8 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
Der Bebauungsplan Finkenwerder 37 für den Geltungsbereich westlich der Neßhalbinsel - Teilfläche des Mühlenberger Lochs (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 139) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 960, über das Flurstück 960, Nordgrenzen der Flurstücke 960 und 3190, über das Flurstück 3190, Ostgrenzen der Flurstücke 3190, 3188, 4536 der Gemarkung Finkenwerder-Nord - über das Flurstück 1433, Ostgrenze des Flurstücks 1563, über die Flurstücke 1563, 1428, 4, 2 und 1 der Gemarkung Finkenwerder-Süd - über das Flurstück 960 der Gemarkung Finkenwerder-Nord.
technHerstellDatum
2015-01-26
texte
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Flugzeugwerk" dient der Unterbringung von Anlagen zur Fertigung, Erprobung, Wartung und Reparatur von Flugzeugen und Flugzeugteilen. In ihm sind alle Hallen, Werkstätten und sonstige Anlagen zulässig, die diesem Zweck dienen, sowie alle Einrichtungen, die mit der Verwaltung, der Kundenbetreuung und der Ver- und Entsorgung in Zusammenhang stehen.][§2 Nr.2 | Die im Sondergebiet festgesetzten Gebäudehöhen können durch notwendige Tragwerkskonstruktionen der Dächer überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet sind Anlagen unzulässig, deren je m² Grundfläche abgestrahlte Schallleistung die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gemäß nachfolgender Tabelle überschreitet:
Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel für folgende Teilflächen:
(A) Produktions- und Büroflächen: 57 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 42 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
(B) Lackierhallen: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
(C) Auslieferungszentrum: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) 22.00 - 6.00 Uhr)
(D) Verkehrsfläche zwischen Produktions-/ Lackierhallen/Auslieferung: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
fläche Bezeichnung dB(A) dB(A)
(E) Flugbetriebsfläche am Nordrand: 63 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 48 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
Von den festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Summe aus den unterschiedlichen Quellen des Werksgeländes insgesamt die Werte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) für die angrenzenden Nutzungen nicht überschreitet.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Bäume als geschlossene Reihe in einem Abstand von maximal 10 m zueinander zu pflanzen und in einer Breite von mindestens 15 m mit Sträuchern zu unterpflanzen. Für die Baumanpflanzungen sind großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden, die eine Wuchshöhe von mindestens 20 m erreichen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Für die festgesetzten Strauchanpflanzungen ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
Der Bebauungsplan Schnelsen 71 für den Geltungsbereich zwischen Pinneberger Straße, Süntelstraße und Landesgrenze (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Pinneberger Straße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1437, Ostgrenzen der Flurstücke 6088 und 6087 der Gemarkung Schnelsen — Süntelstraße — Landesgrenze.
technHerstellDatum
2014-01-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten an der Süntelstraße, an der Pinneberger Straße und auf den Flurstücken 1475, 6087, 6089 und 6090 der Gemarkung Schnelsen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten mit geschlossener Bauweise:][§2 Nr.2.1 | Die Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder entsprechend zu verblenden.][§2 Nr.2.2 | Die Staffelgeschosse sind auf den Süd-, Südwest- und Westseiten der Gebäude zurückzusetzen; die gegenüberliegenden Seiten der gestaffelten Geschosse sind als Dächer mit einer Neigung von 50 Grad bis 60 Grad auszubilden.][§2 Nr.2.3 | In den Erdgeschossen sind Balkone unzulässig; je Wohnung ist eine Terrasse anzulegen.][§2 Nr.2.4 | Dächer von Garagen sind flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.2.5 | Die Giebelwände der mit „(A)" bezeichneten Gebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen können auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen dürfen nicht mehr als 1,2 m über Straßenhöhe hinausragen. Herausragende Tiefgaragenwände und Garagenwände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.6 | Die Dächer von Tiefgaragen sind flächendeckend zu begrünen. Die Anlage von Terrassen auf Tiefgaragen ist zulässig.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung des Flurstücks 1432 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt.][§2 Nr.9 | Das festgesetze Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Auf der als Kinder- und Jugendeinrichtung festgesetzten Fläche sind nur die für diese Nutzung erforderlichen Räume mit einer maximalen Nutzfläche von 200 m zulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich der Wohngebiete zwischen Pinneberger Straße und Süntelstraße wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-r), zuletzt geändert am 2. Mai 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80), aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Hammerbrook 7/Klostertor 8 für den Geltungsbereich Spaldingstraße — Hammerbrookstraße — Süderstraße — Amsinckstraße — Mittelkanal - Nagelsweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 115 und 117) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung der Kerngebiete östlich Nagelsweg, südlich Albertstraße sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.3 | Für die Kerngebiete werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten außerhalb der mit A bezeichneten Fläche unzulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit A bezeichneten zweigeschossigen Kerngebiet sind nur Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 6 der Baunutzungsverordnung zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit B gekennzeichneten Flächen des Kerngebiets sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennisanlagen, Bowlingbahnen) unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten sind nur Nutzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig.][§2 Nr.9 | Entlang der Spaldingstraße, Hammerbrookstraße, Nordkanalstraße, Süderstraße und Amsinckstraße sind bei Neubauten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Eine Unterbauung der S-Bahn-Anlage ist innerhalb des Kerngebiets zulässig, wenn zwischen der Gebäudeoberkante und der Unterkante der Bahnanlage eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m eingehalten wird.][§2 Nr.11 | Es kann zugelassen werden, daß auf den mit C bezeichneten Flächen Grundstückszufahrten sowie örtliche Verkehrsflächen nach Nummer 2 angelegt werden. Stellplätze sind auf den mit C gekennzeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.12 | An Erdgeschossen, die keine Aufenthaltsräume enthalten, sind die Wände mit Rankgewächsen zu versehen.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen der ein- und zweigeschossigen Gebäude sind zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115, 117]
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 230 der Gemarkung Harvestehude, östlich der Rothenbaumchaussee, sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Rundfunk- und Medienbetriebe" sind zulässig:
a) Betriebe oder Einrichtungen, die der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung dienen,
b) Betriebe oder Einrichtungen für Konzert-, Theater- und Vortragsveranstaltungen wie insbesondere Konzertsäle und Theaterbühnen,
c) Betriebe oder Einrichtungen, die der Produktion sowie dem Vertrieb von Rundfunk- und Medienprodukten, wie Büchern, Zeitschriften und Tonträgern dienen, wie insbesondere Buchverlage, Buchhandlungen und CD- Geschäfte; Einzelhandelsbetriebe dürfen eine Geschossfläche von insgesamt 1.200 m² nicht überschreiten, die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb darf 600 m² nicht überschreiten,
d) Betriebe oder Einrichtungen, die der Planung, Produktion oder dem Vertrieb technischer Einrichtungen oder Anlagen dienen, die für die Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie für die Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung erforderlich sind,
e) Betriebe oder Einrichtungen, die der Schulung im Bereich der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung, wie insbesondere Schulungsund Konferenzräume, dienen,
f) Schank- und Speisewirtschaften mit einer Geschossfläche von insgesamt höchstens 500 m². Die Nutzungen dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. Die unter Buchstaben b bis f aufgeführten Betriebe oder Einrichtungen dürfen insgesamt 20 vom Hundert (v. H.) der im Sondergebiet festgesetzten Geschossfläche von 80.000 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Im Sondergebiet können ebenerdige Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet können die festgesetzten Gebäudehöhen für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten Technikräume, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet dürfen die Baugrenzen für Vorhangfassaden und Sonnenschutzfassaden um 1 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.9 | Entlang der Rothenbaumchaussee und dem Mittelweg sind im Sondergebiet die Aufenthaltsräume, in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume von Gebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 für den Geltungsbereich südlich der Stellau, östlich und westlich der Amtsstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 798 – Amtsstraße – Nordgrenze und über das Flurstück 722 (Stellau), Ostgrenzen der Flurstücke 722 und 2854, über die Flurstücke 2854, 1984 und 1983, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1982 – Amtsstraße – Südgrenze des Flurstücks 1864, über das Flurstück und Westgrenze des Flurstücks 1864, über das Flurstück 1863, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 798, über die Flurstücke 7060, 1859, 4648 (Klettenstieg), 6092, 1857, 1856, 1855, 6091, 5787 und 1852, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 1852, über das Flurstück 798 (Stellau) der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526)
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach §19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohnund Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Für Terrassen kann die festgesetzte Grundfläche um 30m² als Höchstmaß überschritten werden.][§2 Nr.6 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.][§2 Nr.10 | In dem allgemeinen Wohngebiet westlich der Amtsstraße sind Dachflächen bis zu einer Neigung von 20 Grad mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf den Grundstücken zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 10 für den Geltungsbereich Lohbrügger Markt — Am Beckerkamp — Nordgrenze des Flurstücks 374, über das Flurstück 373 — Gemarkungsgrenze — über das Flurstück 658, Westgrenze des Flurstücks 657, über das Flurstück 649, Westgrenzen der Flurstücke 652 und 650 der Gemarkung Lohbrügge — Sander Damm (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-31
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind in den Erdgeschossen zur Alten Holstenstraße nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Die Flächenanteile der außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten Gemeinschaftsanlage können der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden, wenn die Errichtung der Gemeinschaftsanlage gesichert ist.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung des reinen Wohngebietes sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.4 | Im Rahmen der im reinen Wohngebiet und im Kerngebiet festgesetzten Geschoßflächen und der im Kerngebiet festgesetzten Geschoßflächenzahl kann eine Erhöhung bis zu der in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.5 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet dürfen Stellplätze nur in Garagen unter Erdgleiche angeordnet werden. Die Zufahrten zu den Garagen unter Erdgleiche dürfen nur auf den vor der Bebauung an den Straßen Am Beckerkamp, Lohbrügger Markt und an der neuen Umgehungsstraße liegenden Grundstücksteilen angeordnet werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelasen werden.][§3 Nr.1 | Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Das unterste oder die beiden untersten Vollgeschosse sowie das oberste oder die beiden obersten Geschosse müssen gegenüber den dazwischenliegenden Geschossen gestalterisch abgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Teile der Wände, die Treppenräume und Aufzugsschächte nach außen abschließen.][§3 Nr.2 | Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Teile der Wände, die Treppenräume und Auf zugsschächte nach außen abschließen, müssen durch senkrechte architektonische Gliederung gegenüber den anderen Außenwandflächen gestalterisch abgesetzt sein.][§3 Nr.3 | Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sowie für bauliche Nebenanlagen auf den Grundstücken, wie Stützmauern, Brüstungen und Außentreppen, dürfen nur Ziegel oder Sintersteine desselben Farbtons verwendet werden. Diesen Farbton müssen auch die befestigten Flächen der Grundstücke, wie Wege und Sitzplätze, aufweisen.][§3 Nr.4 | Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Andere Baustoffe als Ziegel oder Sintersteine können für einzelne Architekturteile der Außenwände, wie Stürze. Gesimse und Wände,
für die nach den Nummern 1 und 2 abgesetzten Geschosse sowie Treppenräume und Aufzugsschächte und
für die baulichen Nebenanlagen auf den Grundstücken
zugelassen werden, wenn die Verwendung von Ziegeln oder Sintersteinen (Nummer 3) vorherrschend bleibt.][§3 Nr.5 | Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Giebelwände, die zur Bille-Niederung gerichtet sind, müssen Fenster haben und in der Gestaltung den anderen Außenwänden gleichen.][§3 Nr.6 | Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen gärtnerisch so angelegt werden, daß nach Art und Anordnung der Bepflanzung und nach der Geländegestaltung ein landschaftlicher Zusammenhang zum vorhandenen Grün entlang der Bille deutlich erkennbar wird. Dies gilt auch für Grundstücksteile, auf denen Garagen unter Erdgleiche angeordnet werden. Die Grundstücke dürfen zum Billegrün nicht durch bauliche Einfriedigungen abgegrenzt werden]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]