[Nr. 2.1 | Die im Durchführungsplan als "bleibende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten können stehen bleiben, dürfen jedoch nicht 6 erweitert und verändert und beim Abgang nicht, bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Alle übrigen als "zu beseitigende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung oder bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, der Grünfläche bzw. der Fläche für besondere Zwecke (Schule), zu beseitigen.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 24,0 m für die sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6g).][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
Der Bebauungsplan Niendorf 76 für den Geltungsbereich Krähenweg — Garstedter Weg — Rebhuhnweg — König-Heinrich-Weg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-05-06
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2, Nr.1 | Auf der mit 1 gekennzeichneten Fläche sind Staffelgeschosse unzulässig.][§ 2, Nr.2 | Auf der mit 1 gekennzeichneten Fläche sind für die Außenwände von Wohngebäuden rote Ziegelsteine und für die Dächer Materialien mit roten Farbtönen zu verwenden.][§ 2, Nr.3 | Entlang Garstedter Weg und Krähenweg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm- abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§ 2, Nr.4 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe,
Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§ 2, Nr.5 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 7528 und für die rückwärtige Bebauung auf dem Flurstück 2639 ist die Belegenheit an der Blockinnenerschließung herzustellen.]
Der Bebauungsplan Osdorf 40 für den Geltungsbereich beiderseits der Osdorfer Landstraße zwischen Isfeldkamp und Langelohstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Isfeldkamp - Osdorfer Landstraße -Am Eichenplatz - Diekweg - Rugenbarg - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4320, Nordgrenze des Flurstücks 4380 der Gemarkung Osdorf - Jochim-Sahling-Weg - Harderweg - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3664, Ostgrenze des Flurstücks 1625 der Gemarkung Osdorf - Osdorfer Landstraße – Langelohstraße - Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 1731 und 5066 der Gemarkung Osdorf - Langelohstraße - Dörpfeldstraße - Düsterntwiete - Südgrenzen der Flurstücke 3571, 3564 bis 3567 und 3569 der Gemarkung Osdorf - Bockhorst – Am Isfeld
technHerstellDatum
2015-08-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, dass schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets an den Straßen Am Eichenplatz und Langelohstraße sind nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Das zweite Vollgeschoss des mit „(2)" bezeichneten Baukörpers im allgemeinen Wohngebiet am Rugenbarg ist als Dachgeschoss auszubilden.][§2 Nr.4 | Dächer sind mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 55 Grad auszubilden; es sind nur Dachpfannen mit roten Farbtönen zulässig.][§2 Nr.5 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden sind mit roten Mauerziegeln zu verblenden.][§2 Nr.6 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen und vergleichbarer Kronenentwicklung vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.10 | Entlang der Osdorfer Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 12 für das Plangebiet Am Pulverhof — Bahnanlagen — Nordostgrenze des Flurstücks 312 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Wandseredder— Alt-Rahlstedter Kamp — Loher Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 1005, 965 und 963 der Gemarkung Alt-Rahlstedt— Rahlstedter Straße — Tonndorfer Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-02
texte
[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist an den im Plan gekennzeichneten Stellen um 2 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 38 für den Geltungsbereich des Alstertal-Einkaufszentrums beiderseits der Straße Heegbarg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt:
Saseler Damm - Heegbarg - Nordgrenzen der Flurstücke 6768 und 7339, Ostgrenze des Flurstücks 7339, über das Flurstück 7339, Südgrenze des Flurstücks 7339 der Gemarkung Poppenbüttel - Heegbarg - Kritenbarg - über die Flurstücke 7244, 7186 und 7105, Westgrenze des Flurstücks 7105 der Gemarkung Poppenbüttel.
technHerstellDatum
2015-12-10
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet östlich der Straße Heegbarg sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Überschreitungen der Baugrenzen durch Gesimse, Vordächer und Treppenhäuser können bis zu 3 m und durch Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 6 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Bei der Berechnung der Geschossfläche sind Garagengeschosse nicht anzurechnen.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Werbeanlagen oberhalb der Traufhöhe sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(E)" bezeichneten Flächen des Kerngebietes sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Die festgesetzte Fassadenbegrünung ist mit Schlingoder Kletterpflanzen vorzunehmen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind sechs standortgerechte, großkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.9 | Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölzpflanzungen sind bei Beschädigung oder Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und der Umfang der Gehölzbestände erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | An den festgesetzten Standorten zur Anpflanzung von Einzelbäumen sind standortgerechte, großkronige Bäume zu pflanzen und zu erhalten. Eine Abweichung vom festgesetzten Standort von bis zu 2,5 m ist zulässig.][§2 Nr.11 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 20 für den Geltungsbereich Mirowstraße — Osterbekstraße — Hufnerstraße — Brucknerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 421) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-15
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]
[Nr. 2.1 | Auf der für Kraftfahrzeug-Einstellplätze (St) bestimmten Fläche können innerhalb der durch Baulinien umgrenzten und mit GaE bezeichneten Flächen erdgeschossige Garagen errichtet werden.][Nr. 2.2 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 4,5 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 501]
Der Bebauungsplan Altengamme 10 für den Geltungsbereich der Schule in Altengamme (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 605) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Altengammer Elbdeich - West- und Nordgrenze des Flurstücks 2779, Westgrenzen der Flurstücke 996 bis 1000, West- und Nordgrenze des Flurstücks 470 - Nordgrenzen der Flurstücke 959 (Kirchenstegel), 1115, 2223, 2222, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2221 der Gemarkung Altengamme.
technHerstellDatum
2017-06-07
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf gegenüber der für die Erschließung erforderlichen Straßenverkehrsfläche 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun oder grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig.][§2 Nr.4 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Deckaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.5 | Auf Grundstücksflächen, die überwiegend dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Das Niederschlagswasser von den privaten Grundstücksflächen und der Fläche für den Gemeinbedarf ist oberirdisch abzuleiten.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Die Grundfläche dieser Anlagen darf 10 vom Hundert der jeweiligen Grünfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Auf der als Friedhof festgesetzten Fläche ist innerhalb der Baugrenzen ein eingeschossiges Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen mit einer Grundfläche bis 47 m² zulässig.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13.1 | Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Beiderseits der mit „U“ bezeichneten Gräben sind naturnahe Uferbereiche mit einem vielfältigen Uferprofil und wechselnden Böschungsneigungen zu entwickeln. In einer Breite von 3 m ab Grabenrand sind Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.13.2 | Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG" bezeichnete Fläche ist als Feuchtgrünland in Form einer zweischürigen Wiese zu entwickeln. Dünge- beziehungsweise Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nicht ausgebracht werden.][§3 | Das Ensemble Kirchenstegel 1 bis 20 wird nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 605]
Der Bebauungsplan Othmarschen 16 für den Geltungsbereich Bosselkamp - Gottorpstraße -Westgrenze des Flurstücks 167 der Gemarkung Othmarschen - Bahnanlagen - Ostgrenze des Flurstücks 820 sowie von hier über die Flurstücke 821 und 826 der Gemarkung Othmarschen zur Behringstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Zwischen der Bundesautobahn "Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]