Der Bebauungsplan Wandsbek 53 für den Geltungsbereich Wandsbeker Marktstraße — Westgrenze des Flurstücks 2631, Westgrenzen der Flurstücke 2632 (Schünemannstieg) und 808, über das Flurstück 2593 der Gemarkung Wandsbek — Quarree — über das Flurstück 848 der Gemarkung Wandsbek — Quarree — Dotzauerweg — Königsreihe — Hinterm Stern — Ostgrenze des Flurstücks 751 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 505) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-06
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Hochgarage ist an ihrer Nord- und Ostseite als geschlossenes Bauwerk mit Verblendmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.3 | Entlüftungsanlagen für das Warenhaus und die Hochgarage sind so herzustellen, daß schädliche Lärm- und Geruchs-Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die angrenzende Wohnbebauung ausgeschlossen sind][§2 Nr.4 | An der Westseite der Hochgarage sind im Erdgeschoß auf der mit L gekennzeichneten 5 m tiefen Fläche Ladengeschäfte zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 777, 780, 782 und 2292 der Gemarkung Wandsbek an die Klappstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 751 der Gemarkung Wandsbek sowie das auf dem Flurstück 2292 der Gemarkung Wandsbek unter der Arkade festgesetzte Gehrecht umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Leitungsrechte auf den Flurstücken 782, 2292 und 2638 der Gemarkung Wandsbek umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:Alsterdorfer Damm — Alsterkrugchaussee — Maienweg — Ostgrenzen der Flurstücke1310 und1941, über die Flurstücke 1303 (Brabandstraße) und 122 der Gemarkung Fuhlsbüttel — Alster.
technHerstellDatum
2014-01-30
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten geschlossener Bauweise ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Treppenhausvorbauten, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet geschlossener Bauweise ist eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch Tiefgaragen bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten am Alsterdorfer Damm, an der Alsterkrugchaussee und am Maienweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist nur eine Schank- und Speisewirtschaft zulässig.][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei natürlichem Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
Der Bebauungsplan St. Pauli 45 für den Bereich zwischen Spielbudenplatz, Kastanienallee und Taubenstraße
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Spielbudenplatz – Ostgrenze der Flurstücke 1545 und 1548 der Gemarkung St. Pauli
Süd – Kastanienallee – Taubenstraße.
erstellungsMassstab
500
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr. 1 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Wohnungen gemäß § 7 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen. Die Schlaf- und Aufenthaltsräume betriebsgebundener Wohnungen sind an vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu errichten.][§2 Nr. 2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr. 3 | Im Urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe und Wettannahmestellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor nach § 6a Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | In den Erdgeschossen des Urbanen Gebiets ist an den Straßenseiten eine Wohnnutzung gemäß § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO nicht zulässig.][§2 Nr. 5 | In den mit „(A)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5 m auf jeweils 40 vom Hundert (v.H.) der Fassadenlänge eines Geschosses zulässig. Ausnahmsweise können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu 2 m zugelassen werden, wenn die Belange der Feuerwehr (insbesondere Anleiterbarkeit von Gebäuden, Feuerwehrfahrzufahrten, Aufstellflächen für Löschfahrzeuge) nicht beeinträchtigt werden. In den mit „(B)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5 m auf jeweils 60 v. H. der Fassadenlänge eines Geschosses zulässig. In den mit „(C)“ gekennzeichneten Bereichen ist ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Erker und Brandschürzen um bis zu 1,5 m zulässig, sofern ihre lichte Höhe über Straßenverkehrsfläche mindestens 4 m beträgt.][§2 Nr. 6 | An dem mit „(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitt kann ab dem fünften Vollgeschoss eine Überschreitung der Baugrenze durch ein Gebäudeteil und durch eine Kletterwand um bis zu 6 m zugelassen werden.][§2 Nr. 7 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich ist vom Spielbudenplatz eine Freitreppe mit Anschluss an die festgesetzte Auskragung zulässig.][§2 Nr. 8 | In dem mit „(F)“ bezeichneten Bereich können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste, Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 2,3 m zugelassen werden, sofern die lichte Höhe zur Oberkante des Fußbodens der Auskragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend von Nummer 11 Satz 3 darf das Treppenbauwerk mit Brüstung/Geländer bis zu 46,5 m über Normalhöhennull (NHN) betragen. Weitere Überschreitungen durch untergeordnete Treppengestaltungselemente können bis zu einer Höhe von 49,6 m über NHN zugelassen werden.][§2 Nr. 9 | In den mit „(G)“ bezeichneten Bereichen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste sowie durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern ihre lichte Höhe über der Straßenverkehrsfläche mindestens 3,5 m beträgt.][§2 Nr. 10 | In den mit „(H)“ bezeichneten Bereichen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen für Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste um bis zu 2,3 m zugelassen werden, sofern ihre lichte Höhe über der Straßenverkehrsfläche Spielbudenplatz mindestens 3,5 m beträgt und die lichte Höhe zur Oberkante des Fußbodens der Auskragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5 m beträgt.][§2 Nr. 11 | In den mit „(1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu 6 m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 2,4 m von der äußersten straßenseitigen Gebäudekante einhalten und dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten. In den mit „(2)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu 3 m zulässig, wenn dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten. In den mit „(3)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 6 m zulässig, wenn dies für die Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen zwingend erforderlich ist. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten.][§2 Nr. 12 | In den mit „(4)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 4 m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 4 m zur äußersten straßenseitigen Gebäudekante einhalten. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig. Die Dachaufbauten und technischen Anlagen dürfen maximal 60 v. H. der jeweiligen Dachfläche bedecken. In den mit „(5)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 3 m auf maximal 150 m2 der Dachfläche zulässig. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig. In dem mit „(6)“ gekennzeichneten Bereich ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten um bis zu 2,5 m und durch technische Anlagen um bis zu 5,5 m zulässig. In den mit „(7)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 2,5 m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 3 m zu der der Fläche mit Gehrecht (sogenannte „Quartiersgasse“) zugewandten Traufkante einhalten. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig. Die technischen Anlagen dürfen maximal 20 v. H. der Dachfläche bedecken.][§2 Nr. 13 | Im Plangebiet sind Pkw-Stellplätze außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr. 14 | Im Urbanen Gebiet sind Wohnnutzungen erst zulässig, wenn im Kerngebiet vorher oder zeitgleich eine geschlossene Bebauung parallel zum Spielbudenplatz errichtet wird, deren Höhe 2 m oder weniger unterhalb der für die jeweiligen Baufelder festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen beträgt.][§2 Nr. 15 | An den Fassaden, die zu den mit „(S)“ bezeichneten Bereichen ausgerichtet sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dahinter liegenden Wohnschlafräumen und Schlafräumen in Hotelzimmern ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2 Nr. 16 | In dem mit einer „Sonstigen Abgrenzung“ umrandeten und mit „Innenhof“ bezeichneten Bereich sind die umgebenden Fassaden in hellen Materialien auszuführen. Im mit „Innenhof“ bezeichneten Bereich sind gepflanzte Bäume und Gehölze dauerhaft auf eine Höhe von maximal 2 m zu begrenzen. Für den im Urbanen Gebiet befindlichen Teilbereich des mit „Innenhof“ bezeichneten Bereichs ist eine Begrünung der umgebenden Fassaden ausgeschlossen. Für den im Kerngebiet befindlichen Teilbereich des mit „Innenhof“ bezeichneten Bereichs ist die Fassadenbegrünung der umgebenden Fassaden auf höchstens 25 v. H. der Fassadenfläche zu beschränken.][§2 Nr. 17 | Die nicht für Erschließungswege, Terrassen oder Kinderspielflächen beanspruchten Dachflächen im Innenhof (überbaubare Grundstücksfläche, die mit einer maximalen Gebäudehöhe von 25 m festgesetzt ist) sind mit einem mindestens 20 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr. 18 | Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen für die erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 208]
Der Bebauungsplan Neustadt 39 für den Geltungsbereich beiderseits der Admiralitätstraße zwischen Ludwig-Erhard-Straße und Schaartor (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schaartor - Schaarsteinwegsbrücke - Herrengrabenfleet - über das Flurstück 883 (Pulverturmsbrücke) der Gemarkung Hamburg-Neustadt-Süd - Herrengrabenfleet - Nordgrenze der Flurstücke 1644, 1359 (Admiralitätstraße), 1476 und 1465 der Gemarkung Hamburg-Neustadt-Süd - Alsterfleet - Südgrenze des Flurstücks 1464, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1468, Ostgrenze des Flurstücks 1477 der Gemarkung Hamburg- Neustadt-Süd.
technHerstellDatum
2014-09-10
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Auf den mit „ (A)" bezeichneten Flächen wird das Luftgeschoß als Vollgeschoß mitgezählt.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen, mit Ausnahme der zur Admiralitätstraße gerichteten Gebäudeseite, durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden. Eine Unterschreitung der Baulinien für Treppenhäuser, Aufzugsschächte und Balkone bis zu einer Tiefe von
5,5 m und einer Breite von 3 m ist zulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Für die festgesetzten Anpflanzungen sind großkronige Laubgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Die Vegetationsfläche darf nicht unterbaut werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind die Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 41 für das Gebiet Wiesendamm – Barmbeker Stichkanal – Nordgrenze des Flurstücks 1952 – über das Flurstück 1952 der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festges
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet werden Wohnungen gemäß §7 Absatz 2
Nummer 6 und 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3),
sowie Ausnahmen für Wohnungen gemäß § 7 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß §7 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet werden Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO sowie die Ausnahmen für Tankstellen
gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (Wettbüros,
Spielhallen und ähnliche Unternehmen) im Sinne von §1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75,
77), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Verkaufsräume und Verkaufsflächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Sortiment aufweisen und eine Verkaufsfläche von 800m² je Betrieb nicht
überschreiten. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– Pharmazeutische Artikel,
– Schnittblumen,
– Zeitungen, Zeitschriften.
Ausnahmsweise können untergeordnete gewerblich
geprägte Verkaufsstätten für andere Sortimente zugelassen
werden, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf) und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht
mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebes beträgt.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für
untergeordnete Bauteile wie Vordächer und Erker ausnahmsweise zulässig][§2 Nr.7 | Die im Kerngebiet sowie in der privaten Grünfläche auf
dem Flurstück 1952 der Gemarkung Barmbek festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen, zu unterhalten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen
werden.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet sind über dem obersten zulässigen Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig. Erforderliche technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
Dachausstiege) sind bis zu einer Höhe von 2m ab Oberkante Dachhaut zulässig. Sie müssen einen Mindestabstand von 2,50m zur Dachaußenkante einhalten. Ausnahmen für erforderliche Rettungswege und Anlagen für
erneuerbare Energien sowie erforderliche technische Aufbauten, die zu dem als zwingend zweigeschossig ausgewiesenem Innenhof ausgerichtet sind, können zugelassen
werden. In dem mit „(e)“ gekennzeichneten Bereich des
Kerngebiets sind erforderliche technische Aufbauten ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 3m ab Oberkante
Dachhaut zulässig.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen. Sie
sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens
extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder die als Dachterrassen dienen. Es
sind jedoch mindestens 75 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung
auf bis zu 65 v.H. kann nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v.H. Reduzierung ist der
durchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm
zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von mindestens 50 cm über Substrataufbauoberkante aufgeständerten
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und sonstigen
technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.][§2 Nr.10 | Die mit „(d)“ bezeichneten Außenwände sind mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Pflanzbeete
müssen mindestens 0,5m² groß sein und mindestens 50 cm
durchwurzelbares Substrat aufweisen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage
zulässig. Die Tiefgarage sowie ihre Zu- und Ausfahrten
sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubarenndstücksflächen zulässig, dabei darf die Deckenoberkante der Tiefgarage einschließlich Überdeckung eine
Höhe von maximal 1,30m über öffentlicher Straßenverkehrsfläche nicht überschreiten. Ausnahmsweise können
maximal sechs Stellplätze oberirdisch zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet sind an den mit „(b)“ bezeichneten Fassaden gewerbliche Aufenthaltsräume (hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume) durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Für die mit „(c)“ bezeichneten Gebäude ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 2
(Gewerbegebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Die DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 4150, Teil 2: Beuth Verlag GmbH. Zusätzlich ist durch bauliche und technische Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet.][§2 Nr.14 | Im Kerngebiet ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in den Barmbeker Stichkanal einzuleiten, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.15 | Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Auf der mit „(a)“ bezeichneten Fläche sind mindestens
vier standortgerechte, mittelkronige Laubbäume in
Pflanztrögen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² und 1m Tiefe anzulegen und zu
begrünen. Mindestens 15 v.H. der mit „(a)“ bezeichneten
Fläche sind als offene Vegetationsfläche herzustellen.][§2 Nr.17 | Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Baum ist
bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich des
Baumes sind unzulässig. Eine geringfügige Abweichung
bei Neupflanzung vom festgesetzten Baumstandort kann
zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Die festgesetzte private Grünfläche ist mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der vorhandene Baumbestand ist weitestgehend zu erhalten und langfristig zu einem mehrschichtigen Gehölz- und Baumbestand weiterzuentwickeln. Innerhalb der privaten Grünfläche ist eine zusammenhängende Treppenanlage
mit einer an der Böschungsunterkante gemessenen Maximalbreite von 21m zulässig.][§2 Nr.19 | In der Böschung sind Bäume mit Habitatfunktionen (zum
Beispiel Bruthöhlen und Paarungsquartiere) für Vögel
oder Fledermäuse zu erhalten. Wenn diese Bäume aufgrund der Verpflichtung des Grundeigentümers zur Verkehrssicherheit nicht erhalten werden können, ist die Verkehrssicherheit durch Kroneneinkürzungen unter Erhalt der Höhlungen wiederherzustellen. Andernfalls sind
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) umzusetzen.][§2 Nr.20 | Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin, zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die
Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr.21 | Zur Vermeidung von Vogelschlag sind Flächen aus Glas
durch geeignete Maßnahmen erkennbar für das Vogelauge
zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar
zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als
75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6m² vorgesehen sind. Diese Festsetzung gilt für Glasflächen, die zum Barmbeker Stichkanal
ausgerichtet sind und sich in unmittelbarer Umgebung zu
Gehölzen und Gewässern befinden. Satz 1 gilt nicht für
Schaufenster im Erdgeschoss.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
rechtsverordnungsDatum
2023-11-07
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 04.01.2023]
Der Bebauungsplan HafenCity 8 für das Gebiet der Ericushalbinsel zwischen Oberhafen und Ericusgraben (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Poggenmühle - Oberbaumbrücke - Nordgrenze des Flurstücks 1677 (Oberhafen), über die Flurstücke 1677, 2073 (Ericusgraben) und 2074 (Ericusgraben) der Gemarkung Altstadt-Süd.
technHerstellDatum
2014-10-08
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Aufenthaltsräume sind den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch geeignete bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche höchstens kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galeriegeschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.6 | Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen sind weitere Geschosse unzulässig.Technikgeschosse und technische Aufbauten sind ausnahmsweise über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt sind. Technische Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile zum Beispiel durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lichten Höhe von 4 m zulässig.][§2 Nr.8 | Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.10 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v.H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m Nutzfläche beträgt. Diese Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.11 | Großwerbetafeln größer als Euroformat (2,75 m x 3,75 m) sind unzulässig. Oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade sowie der Verkehr nicht beeinträchtigt werden; oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig. Schriftzüge (Namen) an den zur Speicherstadt orientierten Fassaden müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Für Werbeanlagen darf nur weißes Licht verwendet werden.][§2 Nr.12 | Auf den mit Gehrechten belegten Flächen sind für je 150 m² dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflanzen. Sofern Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Das auf den Flächen der Kerngebiete und den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung anfallende Niederschlagswasser ist direkt in die nächstliegenden Gewässer (Oberhafen, Ericusgraben) einzuleiten.][§2 Nr.14 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.15 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 36 für den Geltungsbereich Bahnanlage - Jahnbrücke - Rübenkamp - Alte Wöhr (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 429) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-26
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429]
Der Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67 für den
Geltungsbereich zwischen Luruper Hauptstraße, Elbgaustraße,
Vorhornweg und Hauptfriedhof Altona (Bezirk Altona,
Ortsteile 217, 220) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbgaustraße – über das Flurstück 805, Nordgrenze des Flurstücks
844 (Vorhornweg), über das Flurstück 2553, Nordgrenze
des Flurstücks 844 (Vorhornweg) der Gemarkung Lurup – Vorhornweg
– Nordgrenze des Flurstücks 3687, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 2448, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
837, Nordgrenze des Flurstücks 2448, Ostgrenze des
Flurstücks 2357 der Gemarkung Lurup, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 4232, West-, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2690, Nordgrenze des Flurstücks 4232, über die
Flurstücke 4232 und 3432, Ostgrenzen der Flurstücke 4232
und 4248, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4249,
Westgrenze des Flurstücks 4248, Südgrenze des Flurstücks
4232 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks
846 der Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233 der
Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der
Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233, Westgrenze des
Flurstücks 4233 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des
Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup – Luruper Hauptstraße.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Technologiepark“ dient der Unterbringung
von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
sowie innovativen, technologieorientierten
Unternehmen und Betrieben (technologie-orientiertes Gewerbe). Zulässig sind Forschungs-, Laborund
Hochschuleinrichtungen, forschungs- und technologieorientierte
Gewerbebetriebe sowie forschungs- und
technologieorientierte Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigen
Verwaltungsnutzungen, Produktions-, Werkstatt-,
Labor- und Lagerflächen sowie Nebenanlagen und
Nebenflächen. Ausnahmsweise können der Versorgung
des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungsorientierte
Betriebe zugelassen werden, soweit sie räumlich
und funktional untergeordnet sind.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(X)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets
sind Nebenanlagen, Lagerflächen und Stellplätze,
soweit sie nicht nach der Hamburgischen Bauordnung
nachzuweisen sind, zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe,
gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen,
Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe
und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3
Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausgeschlossen.
Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe
des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom
Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis
zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten
ansässigen Betriebs des Handwerks oder des
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete
Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten
müssen in unmittelbarem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks-
oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte
muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen
Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche
muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe-
oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche
untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen.
Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m²
sind zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron
sind oberirdische Anlagen nur zulässig, sofern sie funktionell
oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich
sind.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen
nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere örtliche
Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfallende
Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege
ist über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.9 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets
und Gewerbegebiets sind die Aufenthaltsräume –
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.10 | In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Gebiet: SO, LEK, tags dB(A) 60, LEK, nachts dB(A) 42.
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes
Zusatzkontingent:
Zusatzkontingente für angegebene Sektoren:
Richtungssektor (Bezugspunkt: RW 3558081, HW 5940036),
„A“ 222 Grad bis 60 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 3
„B“ 60 Grad bis 147 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 18.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona,
Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingentierten
Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente
verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei
der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte
ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten
bleibt.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzten Flächen sind Pflanzungen so vorzunehmen,
dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens
einem Baum je 50 m² und mindestens einem Strauch je
1 m² entsteht.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche für Stellplätze in der Parkanlage sind zwölf
großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.16 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs
Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen
sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern
einzufassen.][§2 Nr.17 | In den Sondergebieten sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Sondergebieten sind Außenwände mit einem Fensterabstand
von mehr als 5m sowie fensterlose Fassaden mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | In den Sondergebieten sind 10 v. H. der Grundstücksflächen
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je
100 m² hiervon ist ein großkroniger Baum und je 1 m² ein
Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis 20 Grad zulässig.][§2 Nr.21 | In den Sondergebieten sind Gehwege und ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Grünflächen,
den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
den Flächen für den Gemeinbedarf und in den Sondergebieten
sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen
zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum
aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen
oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind
zur Umgebung und zum Baumbestand abzuschirmen.][§2 Nr.23 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit
Wiesenflächen anzupflanzen und zu entwickeln][§2 Nr.24 | Auf der mit „Z3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine Wiese zu entwickeln und
dauerhaft zu pflegen.][§2 Nr.25 | Auf den mit „Z4“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnaher Laubwald mit
standortheimischen Gehölzen zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.26 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind vor Beginn der Abbrucharbeiten
der Schulgebäude an der Turnhalle zehn Fledermauskästen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. An den verbleibenden Gebäuden
sind zehn Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter
sowie Sperlinge und an vier Giebelseiten fledermausgerechte
Holzverschalungen in fachlich geeigneter Weise
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.27 | In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den
Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassadenreihe
für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baumreihen
ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in
fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor
Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlenbrüter,
14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie
20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich
geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten.][§2 Nr.28 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden der mit „Z1“ bezeichneten Fläche die
mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Flächen innerhalb des
Plangebiets sowie die mit „Z5“ bezeichneten Flächen der
Flurstücke 934 (teilweise) der Gemarkung Osdorf, der
Flurstücke 1342 und 1178 (teilweise) der Gemarkung Sülldorf
sowie der Flurstücke 172 und 32 (teilweise) der
Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets
zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
[§2 Nr.1 | Im Industriegebiet sind Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Metallschmelzen, chemische Fabriken, mineralölbearbeitende und -verarbeitende Betriebe, Betriebsstätten zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien, unzulässig. Ferner sind Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig.][§2 Nr.2 | Von den ebenerdigen Stellplatzflächen und den nicht überbaubaren Grundstücksteilen sind mit Ausnahme der mit einem Erhaltungsgebot belasteten Flächen insgesamt 10 % mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.3 | Auf den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig. Ausnahmsweise können dort Stellplätze zugelassen werden, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.4 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]