In den reinen Wohngebieten dürfen die Entwässerungsgräben, Entwässerungsmulden und ein beidseitiger 2 m breiter Gewässerrandstreifen nicht überbaut werden. Ausgenommen hiervon ist die Überbauung durch notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den Wohngebäuden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten werden.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.
Im Sondergebiet sind im dritten Vollgeschoß nur technische Anlagen des Gebäudes wie Heizungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen, Büros sowie Wohnungen und Aufenthaltsräume für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.
In den Baugebieten ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m²
Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der
Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens
14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm,
jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen.