Die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet südlich der verlegten Elbgaustraße / westlich der Kieler Straße ist durch bis in die Dachzone hineingeführte Einschnitte, Höhenversätze oder Vorsprünge deutlich zu gliedern. Die Länge eines ungegliederten Fassaden- und Dachabschnittes soll 25,0 m nicht überschreiten.
Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind
die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume
in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens
mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches
mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.
Auf der „Fläche für Aufschüttungen" gilt:
Das von dem rekultivierten Hügel anfallende Oberflächenwasser ist über das bestehende, umliegende Grabensystem der Vorflut zuzuführen.
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem Wohnen
und der Versorgung des Quartiers mit Gütern des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge. Allgemein
zulässig sind ab dem I. Obergeschoss Wohnungen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit
jeweils nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften). Im I. Obergeschoss
sind auch Einrichtungen für gesundheitliche und
soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne des
§ 13 BauNVO zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien auf je einem Drittel der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. Balkone und Loggien, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig. Ausgenommen von der Beschränkung auf je ein Drittel der Fassadenlänge sind Balkone, die die Baugrenze des untersten Geschosses nicht überschreiten.
Eine Überschreitung von Baugrenzen der nördlich, westlich und südlich des Bürgerhauses festgesetzten zwei- und dreigeschossigen Baukörper um jeweils 3,0 m in den Fußgängerbereich hinein kann zugelassen werden, sofern im Erdgeschoß, der Gebäude in gleicher Tiefe Arkaden mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m errichtet werden.
In dem mit „MI(F2)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen
Anlagen des Baugeschäfts (grenzständige Werkstatt- und
Lagergebäude, Lagerplatz, zwei Containerstellplätze, acht
Stellplätze für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig. Änderungen,
Nutzungsänderungen oder Erweiterungen dieser
Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche
Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird,
dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu schädlichen
Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft
kommt.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Hauseingangszugänge und Fahrwege.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.