Der Bebauungsplan Rahlstedt 73/Jenfeld 17 für den Geltungsbereich Grunewaldstraße — Ostgrenze des Flurstücks 1169, über das Flurstück 1170, Nordgrenze des südlichen Teils des Flurstücks 1169 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Landesgrenze — Rähnbach — Schleemer Bach — über die Flurstücke 248 und 242 einschließlich der Süd-, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 242, Westgrenzen der Flurstücke 2166, 240, 239, 2156 und 2155 der Gemarkung Jenfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 526 und 512) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-24
texte
[§2 | Auf dem Flurstück 1169 der Gemarkung Alt-Rahlstedt ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit den für die festgesetzte Nutzung „Private Sportanlage" notwendigen Räumen zulässig; die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 6,0 m über Geländehöhe betragen. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als „Private Sportanlage" ausgewiesenen Fläche nicht zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512, 526]
[§2 Nr.1 | Bei dreigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein; dies gilt auch für zweigeschossige Gebäude, wenn ein Staffelgeschoß zugelassen wird.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung einzelner Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage ergibt sich aus der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes festgesetzt.][§2 Nr.4 | Gehwegüberfahrten an der geplanten Verlängerung der Ulzburger Straße sind nicht zugelassen. Der Anschluß der Grundstücke erfolgt über die im Bebauungsplan festgesetzten Straßen Verkehrsflächen sowie über die nach Nummer 3 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Osdorf 14/Lurup 16 für das Plangebiet Feldweg 58 - über das Flurstück 870 der Gemarkung Osdorf zum Böttcherkamp - Böttcherkamp - Am Barls Feldweg 55 (Bezirk Altona, Ortsteile 219 und 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Sondergebiet Läden sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden auf der Traufe zulässig. Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | [§2 Nr.2 aufgehoben durch Osdorf28] Im Sondergebiet Läden sind. nur Ladengeschäfte, im Obergeschoss auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 5 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni. 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219, 220]
Hamburger Straße - Barmbeker Markt - Dehnhaide - Vogelweide - Wohldorfer Straße
technHerstellDatum
2016-04-14
texte
[Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohn- und Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.25 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossige Geschäftshausbebauung (G4g): 13,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossige Geschäftshausbebauung (G3g): 10,0 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossige Geschäftshausbebauung (G2g): 7,50 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g): 5,0 m soweit der Durchführungsplan nichts anderes bestimmt.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g): 4,50 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421, 423]
Der Bebauungsplan Wilstorf 35/ Langenbek 7 für den
in der Anlage durch eine durchgehende Linie umgrenzten
Geltungsbereich zwischen Radickestraße und Gordonstraße
(Bezirk Harburg, Ortsteile 705, 707) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 1284 (Gordonstraße) der
Gemarkung Langenbek, über das Flurstück 3229 (Hüllbeen),
Westgrenze des Flurstücks 3229, Südwest- und Westgrenze des
Flurstücks 3305 (Radickestraße), über die Flurstücke 3305,
3306, 3228 und 3229 (Hüllbeen) der Gemarkung Wilstorf –
Ostgrenze des Flurstücks 1284 (Gordonstraße), über das Flurstück
1284 der Gemarkung Langenbek.
[§2 | Für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich des
Bebauungsplans wird auf der mit „A“ bezeichneten Fläche
Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung
„Geh- und Radweg“ festgesetzt. Auf der mit „B“ bezeichneten
Fläche wird reines Wohngebiet nach § 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgewiesen][§3 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne
aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Winterhude 1 für den Geltungsbereich Poßmoorweg — Borgweg — Wiesendamm — Goldbekufer — Goldbekplatz — Moorfuhrtweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 410 bis 413) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-30
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
fünfgeschossigen Wohnhäusern 16,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m,
dreizehngeschossigen Wohnhäusern 40,0 m,
vierzehngeschossigen Wohnhäusern 43,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410, 411, 412, 413]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 32 für den Geltungsbereich südlich Holsteinischer Kamp, westlich Marschnerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 422) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wagnerstraße - U-Bahnhof Hamburger Straße (Louis-Braille-Platz) - Holsteinischer Kamp - Marschnerstraße - Gluckstraße.
technHerstellDatum
2014-06-20
texte
[§2 Nr.1 | In dem mit „(A)" bezeichneten Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.2 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vorbauten, Vordächer und Balkone in dem Maß zulässig, dass sie gemäß § 6 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben können, sofern der Kronenbereich von Straßenbäumen nicht berührt wird.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)" gekennzeichneten Fassadenbereiche Terrassen im Anschluss an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 5 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Entlang der mit „(1)" gekennzeichneten Fassadenbereiche dürfen Terrassen außerhalb der überbaubaren Flächen nur eine Tiefe von 3 m aufweisen.][§2 Nr.6 | Auf dem Flurstück 1471 der Gemarkung Barmbek sind Fenster in einer grenzständig an der östlichen Grundstücksgrenze errichteten Fassade sowie untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Grünflächen unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen und Kinderspielflächen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist je angefangene 600 m² der Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Anpflanzungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden. Es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind innerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten überbaubaren Flächen durch die Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist für Gebäude innerhalb der mit „(C)" bezeichneten überbaubaren Flächen für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 422]